Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Carbonline

Für alle Lieferungen und Leistungen sind, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen

§ 1 Angebot und Vertragsabschlüsse

  1. Angebote durch uns und unsere Vertreter sind grundsätzlich unverbindlich und frei bleibend. Sie verpflichten uns nicht zur Annahme von Aufträgen. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise mit unserer Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
  2. Die den Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, wie Beschreibung, Abbildungen, Zeichnungen sowie die genannten Gewichtsangaben, gründen sich auf gewissenhafte Ermittlungen. Die genannten Maße verstehen sich unter Vorbehalt der üblichen Toleranzen
  3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen,, Ergänzungen oder mündliche Absprachen müssen von uns ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
  4. Mehr- oder Minder gewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  6. Gewichte, Maße, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  7. Im Übrigen sind Angaben zum Leistungs- und Liefergegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern Kennzeichnungen und Beschreibungen der Lieferartikel.

§ 2 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk rein netto, ausschließlich Verpackung, Verladung und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet und ausgewiesen.
  2. Die Preise entsprechen der Kostensituation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Bei einer Bestellungsannahme müssen wir uns Preiskorrekturen vorbehalten.
  3. Bei einer Änderung der Kostenfaktoren zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, die Preise prozentual an die neue Kostensituation anzugleichen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug und frei Zahlstelle in EUR zu leisten.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, sind zu zahlen:
    1. bei einer Gesamtsumme einschl. MwSt. bis 5000,00 : 30 Tage nach Lieferung bzw. Versandbereitschaftsmeldung netto.
  3. bei einer Gesamtsumme einschl. MwSt. ab 5000,00 :1/3 zzgl. MwSt. nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung1/3 zzgl. gesamte restliche MwSt. bei Lieferung bzw. Vorlage der Versanddokumente1/3 30 Tage nach Lieferung netto.
  4. Sonderabmachungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.
  5. Werden Zahlungen gestundet, bzw. tritt Zahlungsverzögerung ein, so behalten wir uns vor, vom Fälligkeitstag an, Verzugszinsen in üblicher Höhe zu berechnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  6. Montage- und Inbetriebsetzungskosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto zahlbar.
  7. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns heraus zu geben.Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zur Sicherung unserer Ansprüche zurückzunehmen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Kauf zu erblicken ist. Der Besteller nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für uns in gesonderte Verwahrung und tritt uns Postscheck- und Bankguthaben in Höhe der in Verwahrung genommenen Beträge ab. Die Beträge sind unverzüglich an uns weiterzuleiten. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provision gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Landeszentralbank zuzüglich 3 % berechnet.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.
  2. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile aber alle Bedingungen des Geschäftes einig sind.
  3. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
  4. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt, es sei denn, dass der Verzug auf grob fahrlä¤ssiges oder vorsätzliches Handeln zurückzuführen ist.
  5. Teillieferungen sind zulässig.

§ 5 Kreditgrundlage

  1. Voraussetzung für die Lieferfrist ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder Außenständen) ein, sind wir berechtigt, Barzahlung, Sicherheit oder Vorauszahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.Unter gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.

§ 6 Gefahren- und Versandübergang

  1. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.
  2. Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben, andernfalls bleibt uns Versandart und Versandweg ohne Verbindlichkeit für schnellste und billigste Beförderung überlassen.
  3. Verlässt die Ware unser Werk, gehen das Transportrisiko sowie alle sonstigen Risiken auf den Besteller über, auch bei Franko- , FOB- oder FOR-Geschäften.
  4. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf besondere Anordnung und Kosten des Bestellers. Wir stellen anheim, eine solche Versicherung abzuschließen.
  5. Lademittel (Unterlegehölzer, Gerüste usw.) sowie Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Eine Zurücknahme erfolgt nicht.
  6. Das Abladen und der Transport an die Verwendungsstelle ist in jedem Falle Sache des Bestellers.
  7. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind uns unverzüglich nach Empfang der Sendung schriftlich mitzuteilen.
  8. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Anlagen und Waren (Vorbehaltsware) sowie an den etwas aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltware verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteilen überträgt der Besteller schon jetzt auf uns.
    Der Besteller wird die Sache als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die gelieferten Vorbehaltswaren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen, sind nicht gestattet.
    Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffen den Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherheit in Höhe des Wertes der veräußerten Waren oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltswaren in voller Höhe oder im Falle der vorherigen Be- oder Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab.
    Erfolgt Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, so gilt der anteilige Werklohn als abgetreten. Erfolgt ein solcher Verkauf oder Abschluss eines Werkvertrages zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufs bzw. Werkvertrages istSolange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Zession behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Besteller hat die auf die aufgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigenDie Kosten der Intervention trägt der Besteller.

§ 8 Gewährleistung

  1. Soweit keine Garantie vereinbart ist, haften wir für Mängel der Lieferung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß nachfolgender Bestimmungen :Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassen unseres Werkes. Mängel müssen uns vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Lieferung. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen.Gibt uns der Besteller keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu Überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung, entfallen alle MängelansprücheBei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware zurückzunehmen und an Ihrer Stelle neue Ware liefern, Nachbesserungen durchführen oder den Minderwert ersetzen. Im Falle des Scheiterns der Nachbesserungsversuche kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen.
  2. Bei Aufträgen für Erzeugnisse, deren Konstruktions- bzw. Zusammensetzungsmerkmale uns der Besteller vorschreibt, haftet der Besteller dafür, dass die Konstruktionen oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte eingreifen. Im Fall einer Inanspruchnahme stellt uns der Besteller von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.Alle sonstigen, dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaft oder der gelieferten Ware oder des hergestellten Werkes etwa zustehenden Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Eine Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
  3. In der Garantiezeit ausgeführte Ersatzlieferungen und Leistungen verlängern die vereinbarte Garantiezeit nicht.
  4. Die Gewährleistungpflicht besteht nicht, solange der Besteller einen Betrag einbehält, dessen Verhältnis zum geschuldeten Gesamtpreis höher ist, als das Verhältnis der Wertdifferenz der mangelhaften zur mangelfreien Vertragsware.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart ist, 12 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Besteller; ausgenommen hiervon sind Verschleißteile.
  6. Soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt, haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen. Wir schließen daher Schadenersatzansprüche aus, welche dem Kunden durch die Verwendung der Ware bzw. bei Weiterverkauf / Überlassung dessen Käufern entstehen, wie Produktionsausfälle, Produktionsverzögerungen, Stillstandszeiten, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

§ 9 Schlussbestimmung

    1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Menden, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist MendenDie Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll diejenige rechtlich wirksame Regelung treten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.Gerichtsstand für Käufer und Lieferant ist Menden. Dies gilt auch für Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen.

Menden den 01.06.2014  Egbert Riekenbrauck